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Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Firma Wepro Digital AG (nachfolgend «Hersteller» oder «Auftragnehmer») und Dritten (nachfolgend «Kunde» oder «Auftraggeber») über die Erbringung von materiellen und immateriellen Leistungen des Herstellers, soweit der Hersteller nicht einer abweichenden Vereinbarung schriftlich zugestimmt hat. Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen. Allfällige dem Hersteller zugestellte AGB des Auftraggebers sind in jedem Falle unwirksam. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.




01 OFFERTEN


Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben. Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben stets unverbindlichen Charakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen.




02 PREISE



Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, stets Nettopreise ab Herstellerfirma, zuzüglich MwSt. und Transportkosten. Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für die Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des Kunden. Ändert sich die Preisbildung zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung durch Umstände, die nicht vorhersehbar waren (insbesondere Währungsschwankungen und Lieferantenpreise), so ist der Hersteller berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.




03 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt der Kunde automatisch in Verzug. Bei grossen Aufträgen, deren Auftragsabwicklung sich über mehr als zwei Monate hinzieht, ist der Hersteller berechtigt, Voraus- und/oder Akontozahlungen zu verlangen. Erfolgt die Auftragsvergabe durch einen Vermittler, im Auftrag und auf Rechnung eines Kunden, so hat der Vermittler alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen um einen Verlust des Herstellers zu vermeiden. Der Kunde darf Ansprüche gegen den Hersteller nur dann mit Zahlungsansprüchen des Herstellers verrechnen, wenn der Hersteller diese ausdrücklich anerkannt hat oder wenn sie auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil beruhen.




04 LIEFERFRISTEN


Terminvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und sind nur verbindlich, wenn die vorausgesetzten oder vereinbarten Anlieferungstermine (z.B. Arbeitsunterlagen, Datenträger, Bild- und Textvorlagen) eingehalten werden. Die Anlieferung der Daten und Arbeitsunterlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Nicht vom Hersteller verschuldete Terminüberschreitungen (bspw. höhere Gewalt, Stromunterbrüche, Maschinenbruch, Streik etc.) berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen (vgl. auch «Gewährleistung/Haftungsbeschränkungen»).




05 ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR, ZEITPUNKT DER LEISTUNGSERFÜLLUNG



Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Bereitstellung der Waren zum physischen und/oder elektronischen Versand auf den Kunden über, selbst wenn der Versand auf Kosten des Herstellers erfolgt. Die Erfüllung der Pflichten des Herstellers ist abgeschlossen mit Abgang bzw. Übergabe der Waren an den Frachtführer, Transporteur etc. Die Versicherung gegen Verlust oder Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.




06 ABNAHMEVERZUG


Nimmt der Auftraggeber die vereinbarte Auftragsausführung nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellung ab, so ist der Hersteller berechtigt, seine erbrachten Leistungen zu fakturieren und verpflichtet sich, sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers sicherzustellen.




07 URHEBERRECHTE / NUTZUNGSRECHTE



Der Auftraggeber sichert dem Hersteller zu, dass er die zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen persönlichkeits- und urheberrechtlichen Bearbeitungsbefugnisse an den zur Verfügung gestellten Bild- und Textdaten erworben hat und sie auf den Hersteller übertragen darf. Bei Forderungen von Dritten gegen den Hersteller aus angeblichen Urheberrechts- und Nutzungsrechtsverletzungen ist der Kunde verpflichtet, den Hersteller vollumfänglich schadlos zu halten (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten). Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei den vom Hersteller erbrachten kreativen und gestalterischen Leistungen um urheberrechtlich geschützte Werke (Werke zweiter Hand) handelt, darf der Auftraggeber die Leistungen des Herstellers ohne dessen Zustimmung nur zum vereinbarten vertraglichen Zweck nutzen. Die vom Hersteller erstellten Reproduktionsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Datenträger, Satz, Montagen, Druckplatten, usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten, usw.) bleiben Eigentum des Herstellers.




08 MEHRAUFWAND


Der durch den Auftraggeber oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber der zugrundeliegenden Offerte verursachte Mehraufwand insbesondere wegen mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen oder wegen nachträglichen Änderungen etc. wird dem Kunden ohne Ankündigung zusätzlich zu marktüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt.




09 KONTROLL- UND PRÜFDOKUMENTE



Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten verzichtet, so trägt der Auftraggeber alleine das volle Risiko. Für telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen kann der Hersteller nicht haftbar gemacht werden.




10 MÄNGELRÜGE


Die vom Hersteller gelieferten Arbeiten sind beim Empfang in jedem Fall genau zu prüfen. Eine Prüfung hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn zuvor ein „Gut zum Druck“ oder „Gut zur Ausführung“ erteilt worden ist. Allfällige Beanstandungen haben spätestens fünf Tage nach Empfang zu erfolgen, ansonsten die Lieferung als angenommen und genehmigt gilt. Geringfügige Abweichungen von vorgegebenen Originalvorlagen gelten nicht als Mangel, der zur Mängelrüge berechtigt. Bei begründeten fristgerechten Beanstandungen erfolgt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung.




11 GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN



Der Hersteller gewährleistet, dass die von ihm erstellten Produkte die vereinbarte und/oder vorausgesetzte Qualität haben. Die Haftung des Herstellers beschränkt sich auf Fehler, die auf Vorsatz zurückzuführen sind. Jede weitergehende Haftung für direkte und indirekte, unmittelbare und mittelbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden wird wegbedungen. In jedem Falle beschränkt sich die Haftung des Herstellers auf den Auftragswert. Zwingende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (PrHG) bleiben vorbehalten. Im Falle von fehlerhafter und unvollständiger Anlieferung von Daten übernimmt der Hersteller keinerlei Haftung. Die Haftung für fehlerhafte und unvollständig angelieferte Unterlagen sowie für Datenverluste von angelieferten und weiter zu bearbeitenden Dateien wird vom Hersteller nicht übernommen. Der Auftraggeber befreit den Hersteller von jeglicher Haftung gegenüber Dritten (bspw. wegen des Inhalts der angelieferten Daten) und verpflichtet sich, den Hersteller gegebenenfalls vollumfänglich schadlos zu halten (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten).




12 VOM KUNDEN GELIEFERTES MATERIAL



Vom Kunden beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist dem Hersteller frei Haus zu liefern. Der Kunde haftet gegenüber dem Hersteller für alle direkten und indirekten, unmittelbaren und mittelbaren Schäden sowie Mangelfolgeschäden, die aus einer Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität, Quantität).




13 AUFBEWAHRUNG VON ARBEITSUNTERLAGEN UND -DATEIEN



Vorbehältlich einer separaten schriftlichen Abrede ist der Hersteller nicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (bspw. Dateien, Negative, Farbauszüge, Fotolithos, Nutzenfilme, Satz, sowie Werkzeuge) verpflichtet. Wird die Aufbewahrung schriftlich vereinbart, erfolgt sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Risiko einer einwandfreien späteren Bereitstellung aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken bleibt vorbehalten. Bezüglich der zur Fertigung des Endproduktes erforderlichen Daten bietet der Hersteller dem Kunden vor einer beabsichtigten Löschung wahlweise die entgeltliche Übernahme durch den Kunden oder die Aufbewahrung gegen Entgelt durch den Hersteller an.




14 NUTZUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE DATENBANK DES HERSTELLERS



Diese Bestimmung regelt den elektronischen Bezug von Informationen durch den Kunden aus der vom Hersteller dafür bezeichneten Datenbank. Der Hersteller bezweckt damit, seine Leistungen dem Kunden einfacher und weltweit zugänglich zu machen. Voraussetzung für den Zugang zum Datenbestand ist, dass sich der Kunde registrieren lässt. Die Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Verwendung der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Daten ist verboten, wenn sie der oben genannten Zweckbestimmung der Datenabgabe widerspricht. Der Kunde muss Dritte, denen er den gesamten Datenbestand oder Teile daraus zugänglich macht, verpflichten, diese Nutzungsbestimmungen ebenfalls einzuhalten. Der Hersteller behält sich das Recht vor, den Zugang zum Datenbestand oder zu einzelnen Daten jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern, zu beschränken oder zu sperren. Er kann ferner diese Nutzungsbestimmungen jederzeit und ohne Angabe von Gründen ändern. Der Hersteller informiert vorgängig über grundlegende Änderungen. Bei einem Verstoss gegen diese Nutzungsbedingungen kann der Hersteller den Zugang auf die Datenbank sofort und auf unbestimmte Zeit sperren. Der Hersteller behält sich diesfalls weitere rechtliche Schritte vor. Die Datenbestände oder einzelne Daten werden so wie sie beim Hersteller gespeichert sind zur Verfügung gestellt. Der Hersteller haftet in jedem Fall nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Er übernimmt insbesondere für die Richtigkeit, die Vollständigkeit und den Umfang der abgerufenen Datenbestände oder einzelner Daten bzw. die durch sie verursachten Schäden (z.B. durch Computerviren) keine Gewähr.




15 NUTZUNG VON MICROSOFT CLARITY



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16 SOFTWARELIZENZEN


Die Softwarelizenzen werden automatisch jährlich verlängert. Eine Kündigung dieser muss 3 Monate vor ab Ablauf schriftlich erfolgen.




17 PRODUKTGARANTIEN


Die Garantien von Hardwareprodukten beläuft sich auf 1 Jahr.




18 ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND



Dieser Vertrag und sämtliche aus ihm resultierenden Rechte und Pflichten unterliegen dem schweizerischen Recht.


Der Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Wolfhausen.



Wolfhausen, September 2024

Wepro Digital AG, Huebstr. 11, CH-8633 Wolfhausen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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